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Arbeitsrecht · Kündigung

Kündigung erhalten? Jetzt zählt ein klarer nächster Schritt.

Eine Kündigung beendet nicht automatisch jede rechtliche Möglichkeit. Entscheidend sind Zugang, Form, Frist, Kündigungsgrund und die konkrete Situation im Betrieb. Wir ordnen die Unterlagen und besprechen, welcher Weg zu Ihrem Ziel passt.

Was zuerst geprüft wird

Am Anfang steht keine pauschale Erfolgsaussage, sondern eine strukturierte Prüfung: Wann und wie ging die Kündigung zu? Wurde die gesetzlich erforderliche Schriftform eingehalten? Welche Kündigungsfrist gilt nach Vertrag, Tarifvertrag oder Gesetz? Greift das Kündigungsschutzgesetz, und gibt es besonderen Kündigungsschutz?

  • ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung
  • betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe
  • Beteiligung eines vorhandenen Betriebsrats
  • Urlaub, Freistellung, Zeugnis und offene Vergütung

Ihr Ziel bestimmt die Strategie

Nicht jede Mandantin und jeder Mandant möchte dasselbe. Manche wollen den Arbeitsplatz erhalten, andere eine saubere Trennung, ein gutes Zeugnis oder verlässliche wirtschaftliche Bedingungen. Die rechtliche Strategie muss dieses Ziel abbilden. Eine Abfindung ist dabei kein Automatismus, sondern hängt vom Einzelfall und der Verhandlungslage ab.

Für die Erstprüfung hilfreich

Halten Sie Kündigungsschreiben und Umschlag, Arbeitsvertrag, Nachträge, aktuelle Abrechnungen, Abmahnungen, relevante Korrespondenz und – soweit vorhanden – Informationen zum Betriebsrat bereit. Notieren Sie das genaue Zugangsdatum. Unterschreiben Sie neue Vereinbarungen nicht ungeprüft.

Häufige Fragen

Läuft die Dreiwochenfrist auch während Krankheit oder Urlaub?

Der Fristlauf hängt grundsätzlich am Zugang der Kündigung. Krankheit oder Urlaub stoppen ihn nicht automatisch. Lassen Sie die konkrete Zugangssituation sofort prüfen.

Gibt es bei jeder Kündigung eine Abfindung?

Nein. Einen allgemeinen automatischen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Abfindungen können sich aus Gesetz, Sozialplan, Vertrag oder Verhandlungen ergeben.

Reicht eine Kündigung per E-Mail oder Messenger?

Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt § 623 BGB grundsätzlich Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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Schildern Sie kurz Ihre Situation. Bei laufenden Fristen nennen Sie bitte sofort das Zugangsdatum.

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