Beratung entlang des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsverträge, Nachträge und Befristungen
- Weisungen, Versetzung und Veränderung von Aufgaben
- Leistungs- und Verhaltenskonflikte
- Abmahnung, Kündigung und Aufhebungsvertrag
- Zeugnisse, Freistellung und offene Ansprüche
- Beteiligung des Betriebsrats
Vorbereitung vor Ausspruch einer Kündigung
Eine Kündigungsentscheidung sollte erst umgesetzt werden, wenn Sachverhalt, Zuständigkeit, Frist, Betriebsratsbeteiligung und besonderer Kündigungsschutz geprüft sind. Nach § 102 BetrVG ist ein vorhandener Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören; ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
Pragmatisch und dokumentierbar
Ziel ist eine Lösung, die rechtlich tragfähig und im Betrieb umsetzbar ist. Dazu gehören klare Entscheidungsgrundlagen, ein realistischer Zeitplan und Unterlagen, die später nachvollziehbar bleiben.
Häufige Fragen
Wann sollte der Betriebsrat eingebunden werden?
Vor jeder Kündigung ist ein vorhandener Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Weitere Beteiligungsrechte können je nach Maßnahme hinzukommen.
Kann eine Trennung einvernehmlich geregelt werden?
Ja. Ein Aufhebungsvertrag kann Gestaltungsspielraum schaffen, muss aber sorgfältig formuliert und frei von unzulässigem Druck verhandelt werden.
Beraten Sie auch kleinere Unternehmen?
Die Seite richtet sich an Arbeitgeber in Hannover und Umgebung unabhängig von einer bestimmten Größenklasse. Ob und wie ein Mandat übernommen wird, wird im Erstkontakt geklärt.